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Hinweisgeberschutzgesetz

Das frühzeitige Erkennen von Fehlverhalten ist uns ein hohes Anliegen, um potentielle Risiken für das Unternehmen, unseren Mitarbeitenden, Klienten, Geschäftspartnern und anderweitig Betroffenen angemessen und wirksam nachzugehen.

Nun trat am 02. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, das diesen Vorsatz durch die gesetzliche Verankerung des Schutzes von hinweisgebenden Personen bekräftigt. Aus diesem Grund richtet der Caritasverband Rhein-Wied-Sieg e.V. zum 17.12.2023 eine interne Meldestelle ein, die die Abgabe von Hinweisen zu Fehlverhalten, Missständen und Verstößen ermöglicht. Dabei wird die Identität des Hinweisgebenden stets vertraulich behandelt, um diesen vor potentiellen Repressalien im beruflichen Kontext zu schützen.

I. Wie wird ein Hinweis eingereicht?

Hinweise können ab dem 18.12.2023 abgegeben werden. Die Abgabe eines Hinweises erfolgt über ein elektronisches Hinweisgebersystem, über das Hinweisgebende Meldungen über eine Webanwendung abgeben können. Die Hinweisabgabe ist auch telefonisch möglich. Für das elektronische Hinweisgebersystem fungiert das System der Caritas Dienstleistungsgenossenschaft im Erzbistum Paderborn gemeinnützige eG (cdg) als unsere interne Meldestelle.

Elektronisches Hinweisgebersystem:
Nach Eingang der Meldung wird dem Hinweisgebenden der Erhalt der Meldung innerhalb von und spätestens nach 7 Tagen bestätigt. Nach Abgabe der Meldung wird vom System eine Hinweis-ID und ein zugehöriges Passwort generiert, mithilfe dessen der Hinweisgebende den ausgelösten Hinweis nachverfolgen und ggf. mit der internen Meldestelle kommunizieren kann.
Das Hinweisgebersystem ist unter folgendem Link abrufbar:

www.sicher-melden.de/icm50364_cdg_trier

Um Ihren Hinweis angemessen bearbeiten zu können, bitten wir darum, die Meldung so konkret wie möglich zu formulieren. Dabei bietet sich eine Orientierung an den W-Fragen (Wer?, Was?, Wann?, Wie?, Wo?) an.
Der Gesetzesgeber sieht vor, dass die Abgabe eines Hinweises wahlweise anonym oder unter Namensnennung erfolgen kann. Somit werden auch anonyme Hinweise von der internen Meldestelle berücksichtigt.
Ansprechpartner bei der cdg:
Telefon: 05251 889 - 0128
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

II. Wie läuft das Verfahren bei einer internen Meldung?

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach 7 Tagen. Danach verläuft die Bearbeitung des Hinweises wie folgt:

1. Die interne Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereichnach § 2 HinSchG fällt.
2. Die interne Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung.
3. Erforderlichenfalls nimmt die interne Meldestelle Kontakt zu der hinweisgebenden Person auf, um weitere Informationen zu ersuchen und um angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG zu ergreifen.
Des Weiteren erhält der Hinweisgebende innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.

III. Wer bearbeitet den Hinweis?

Uns ist eine unparteiische, neutrale und vertrauensvolle Bearbeitung sehr wichtig. Deshalb wurde für die Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise die cdg beauftragt.
Die mit der Bearbeitung von Hinweisen bei der cdg betrauten Personen sind sowohl unparteiisch als auch unabhängig. Zudem sind sie an keine Weisungen gebunden, um Interessenskonflikte auszuschließen.
Des Weiteren sind sie für die Dauer der Hinweisbearbeitung und darüber hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bei Fragen zu der Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der elektronischen Hinweisgeberplattform oder zur Vertraulichkeit können Sie sich gerne direkt an die cdg wenden:
Telefon: 05251 889 - 0128
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

IV. Was ist ein Hinweis?

Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes wird unter einem Hinweis eine "Meldung" oder "Offenlegung" von Informationen verstanden. Dies bezieht sich prinzipiell auf die Meldung bzw. Offenlegung von Informationen über:
1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind (bei Verletzung einer Vorschrift zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder einer Vorschrift zum Schutz der Rechte von Beschäftigten bzw. ihrer Vertretungsorgane),
3. Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder (bzw. Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft).

Der vollständige Katalog ergibt sich aus § 2 Abs. 1 bis 10 HinSchG.

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